Liquidation

Eine Gesellschaft hat ihren Zweck erfüllt, ein Nachfolger fehlt, oder wird im Konzern nicht mehr gebraucht. Die Auflösung folgt festen Regeln. Fehler beim Gläubigeraufruf, beim Sperrjahr oder bei der Löschung können die Liquidation verzögern oder Nachhaftungen auslösen.
Als Notare beurkunden wir den Auflösungsbeschluss, melden die Auflösung und die Löschung zum Handelsregister an und begleiten die Beteiligten durch das Sperrjahr. Wir arbeiten dabei eng mit Ihrem Steuerberater zusammen. Auf Wunsch stimmen wir uns auch mit den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern der GPP-Gruppe ab, damit die steuerlichen Folgen der Auflösung, die Schlussbilanz und die Verteilung an die Gesellschafter von Anfang an mitgedacht sind.
Unsere Leistungen bei der Liquidation im Detail
- Beglaubigung der Registeranmeldung, zur Umsetzung des Auflösungsbeschlusses nebst Bestellung des Liquidators und dessen Vertretungsbefugnis
- Anmeldung der Auflösung zum Handelsregister, einschließlich Bestellung des Liquidators
- Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger, mit Einhaltung der gesetzlichen Fristen
- Begleitung durch das Sperrjahr, bis die Vermögensverteilung erfolgen darf
- Anmeldung der Löschung, im Einklang mit Schlussrechnung und steuerlichem Abschluss

Eine Gesellschaft im Konzern wird nicht mehr gebraucht.
Sie stehen vor dem Gläubigeraufruf und dem Sperrjahr.
Sie wollen Ihre GmbH geordnet beenden.
Die Liquidation ist abgeschlossen, jetzt fehlt die Löschung.
Ein Nachfolger für Ihr Unternehmen fehlt.
Häufig gestellte Fragen
Im Folgenden finden Sie häufig gestellte Fragen von Beteiligten.
Bei der Liquidation lösen die Gesellschafter eine Gesellschaft freiwillig auf, in der Regel weil deren Zweck erfüllt oder ein Nachfolger nicht vorhanden ist. Die Gesellschaft ist zahlungsfähig und ihre Schulden werden geordnet beglichen. Eine Insolvenz setzt dagegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus und läuft nach anderen Regeln.
Die Anmeldungen zum Handelsregister ist beglaubigungspflichtig. Ohne notarielle Form kann die Auflösung nicht angemeldet werden.
Nach dem Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger muss ein Jahr gewartet werden, in dem die bestehenden Verbindlichkeiten abgelöst werden sollen und das Restvermögen an die Gesellschafter verteilt wird. Das Sperrjahr schützt Gläubiger, die sich noch melden konnten. Fehler bei der Einhaltung können zu persönlicher Haftung des Liquidators führen.
Die Notarkosten richten sich nach dem gesetzlichen Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und bemessen sich am Wert des Vorhabens. Der Geschäftswert richtet sich nach den anzumeldenden Vorgängen, zum Beispiel Auflösung, Bestellung eines Liquidator, Abberufung eines Geschäftsführers, je Vorgang kann ein Geschäftswert von 30.000 EUR anfallen und daraus leiten sich eine Entwurfsgebühr und eine Vollzugsgebühr nebst Auslagen und Steuern ab. Die Kosten sind damit bei jedem Notar gleich und für Sie transparent nachvollziehbar.
Ja, das ist der Regelfall. Als Notare arbeiten wir unabhängig und stimmen uns eng mit Ihren Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ab. Auf Wunsch können Sie zusätzlich die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der GPP-Gruppe hinzuziehen, sind dazu aber nicht verpflichtet.