Erbverträge

Ein Testament können Sie grundsätzlich jederzeit einseitig ändern. Auch Ehegatten können einen Erbvertrag schließen. Anders als bei einem gemeinschaftlichen Testament tritt die Bindungswirkung unmittelbar mit dem Abschluss ein und nicht erst nach dem Tod des ersten Ehegatten. Ein Erbvertrag eignet sich daher, wenn Sie verbindliche Regelungen treffen möchten, etwa zwischen Partnern oder gegenüber einem Kind, das Pflege oder Unterstützung zusagt.
Als Notare beurkunden wir Erbverträge, die für alle Beteiligten unmittelbar bindend sind und grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden können. So entstehen klare und verlässliche Regelungen, insbesondere wenn die gesetzliche Erbfolge angepasst oder Gegenleistungen vereinbart werden sollen. Den Erbvertrag registrieren wir im Zentralen Testamentsregister und geben ihn zur amtlichen Verwahrung an das Nachlassgericht.
Unsere Leistungen rund um den Erbvertrag im Detail
- Erbvertrag zwischen Partnern, mit bindenden gegenseitigen Regelungen
- Erbeinsetzung mit Gegenleistung, etwa eine zugesagte Pflege oder Unterstützung
- Erbverzicht gegen Abfindung, um die gesetzliche Erbfolge, die grundsätzlich in jedem Fall greift, so weit wie möglich einzuschränken und eine klare Regelung zu Lebzeiten zu schaffen
- Absicherung unverheirateter Partner, um die gesetzliche Erbfolge so weit wie möglich einzuschränken und den Partner gezielt zu berücksichtigen.
- Änderung oder Aufhebung bestehender Erbverträge, im gegenseitigen Einvernehmen


Erfahrung der GPP Gruppe, verständlich erklärt und auf Augenhöhe
Die GPP Notare sind Teil der GPP Gruppe mit Sitz in Bremen-Schwachhausen, die auf über 130 Jahre Erfahrung zurückblickt (seit 1892). Diese Erfahrung verbinden wir mit kurzen Abstimmungswegen und einer modernen, digitalen Arbeitsweise.
Für Sie bedeutet das: Wir erklären Ihnen den Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag verständlich und hören genau zu, was Ihnen wichtig ist. Als unparteiischer Träger eines öffentlichen Amtes haftet der Notar für die Richtigkeit seiner Urkunden, worauf Sie sich verlassen können.
Sie möchten sich mit Ihrem Partner verbindlich einigen.
Sie möchten eine Erbeinsetzung an eine Pflegeverpflichtung knüpfen.
Ein Kind soll gegen Abfindung auf sein Erbe verzichten.
Sie leben ohne Trauschein zusammen und wollen sich absichern.
Ein bestehender Erbvertrag soll geändert werden.
Häufig gestellte Fragen
Im Folgenden finden Sie häufig gestellte Fragen von Beteiligten.
Ein Testament können Sie jederzeit einseitig ändern. Ein Erbvertrag ist bindend und kann in der Regel nur gemeinsam mit den anderen Vertragspartnern geändert werden.
Ja, das ist ein klassischer Anwendungsfall. Da unverheiratete Partner sich gesetzlich nicht beerben, schafft ein Erbvertrag hier eine verbindliche Regelung.
Grundsätzlich nur gemeinsam mit allen Vertragspartnern, es sei denn, der Vertrag sieht einen Rücktrittsvorbehalt vor. Wir prüfen Ihre Möglichkeiten individuell.
Die Notarkosten richten sich nach dem gesetzlichen Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und bemessen sich am Wert des Vermögens. Sie sind damit bei jedem Notar gleich und für Sie transparent nachvollziehbar.